Wozu dient die Erbbescheinigung?
Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, die sogenannte Erbbescheinigung, um sich gegenüber Behörden und Dritten ausweisen zu können.
Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.

Wann wird eine Erbbescheinigung benötigt?
Die Erbbescheinigung ist häufig unabdingbar, um über die Hinterlassenschaft verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder um Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Sofern für ein Bank- oder ein Postkonto eine Vollmacht über den Tod hinaus besteht, ist zunächst abzuklären, ob diese von der entsprechenden Bank bzw. Post akzeptiert wird. Wenn dies zutrifft, ist keine Erbbescheinigung erforderlich. Falls offene Rechnungen der verstorbenen Person zu begleichen sind, sind die Banken bzw. die Post teilweise bereit, solche Rechnungen dem Guthaben ohne Vorlegung einer Erbbescheinigung zu belasten. Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich.

Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person; im Kanton Aargau ist dies der Gerichtspräsident.

Verfahren
Das Gesuch um Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Gerichtspräsidenten am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person einzureichen. Der Gemeinderat, am letzten Wohnsitz des Erblassers, erstellt auf Verlangen des Gerichtspräsidenten ein Verzeichnis der gesetzlichen Erben des Erblassers. Die ausgefertigte Erbbescheinigung wird dem Gesuchsteller vom Gerichtspräsidenten zugestellt. Das Gericht stellt beim Gesuchsteller Rechnung für die bei ihm und bei der Gemeinde anfallenden Kosten.

Das benötigte Formular finden Sie hier unter 'Formulare für die Ausstellung von Erbbescheinigungen'.