Öffentliche Auflage Wasserbauprojekt Hochwasserschutz Strihenbächli Densbüren

22. Februar 2024

Auflage Wasserbauprojekt Strihenbächli in Densbüren

Parzellen 404, 407, 1116, 396, 398, 380

Laut der Ersterfassung der Gefahrenkarte Hochwasser Fricktal aus dem Jahr 2008 geht vom Strihenbächli in Densbüren eine Überflutungsgefährdung für Teile des Siedlungsgebiets aus. Durch die Waldburger Ingenieure AG Aarau wurde ein entsprechendes Wasserbauprojekt ausgearbeitet, welches mittels Bachöffnungen und Vergrösserung der Durchlässe die schadlose Ableitung eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses anstrebt.

Die Projektpläne liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 22. Februar 2024 bis 22. März 2024, in der Gemeindeverwaltung Densbüren öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar.

Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Densbüren, Hauptstrasse 19, 5026 Densbüren, zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 i.V.m. § 120 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).