
Erbbescheinigung
Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, die sogenannte Erbbescheinigung, um sich gegenüber Behörden und Dritten ausweisen zu können.
Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.
Wann wird eine Erbbescheinigung benötigt?
Die Erbbescheinigung ist häufig unabdingbar, um über die Hinterlassenschaft verfügen zu können, insbesondere wenn es um Bankkonten oder um Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Falls offene Rechnungen der verstorbenen Person zu begleichen sind, sind die Banken bzw. die Post bereit, solche Rechnungen dem Guthaben der verstorbenen Person ohne Vorlegung einer Erbbescheinigung zu belasten. Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich.
Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person; im Kanton Aargau sind dies die Bezirksgerichte.
Verfahren
Das Gesuch um Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person einzureichen. Die Gemeinde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person erstellt ein Verzeichnis über die gesetzlichen Erben.
Das benötigte Formular finden Sie hier: